Eingriffe bei Rindern
Auch in Österreich müssen Rinder oft gleich mehrere Eingriffe über sich ergehen lassen.
Diese Grafik zeigt, welche Eingriffe Rinder in der Intensivtierhaltung über sich ergehen lassen müssen.
Enthornen
- Zweck: Die Tiere sollen sich auf engem Raum nicht gegenseitig oder das Betreuungspersonal verletzen.
- Vorgehen: Die Hornanlagen werden ausgebrannt. Hornanlagen sind mit Nerven durchzogen, daher wäre das betäubungslose Enthornen sehr schmerzhaft.
Rechtslage in Österreich
Seit der Novelle der 1. THVO (Tierhaltungsverordnung) ist das Enthornen bei Rindern nur mehr unter folgenden Vorgaben zulässig:
Bei Kälbern unter sechs Lebenswochen muss der Eingriff durch einen Tierarzt oder eine sachkundige Person durchgeführt werden. Die Enthornung muss mittels Sedierung, Lokalanästhesie und einer postoperativ wirksamen Schmerzbehandlung erfolgen.
Bei Rindern ab der sechsten Lebenswoche gilt: Eingriff, Sedierung und Lokalanästhesie müssen durch einen Tierarzt passieren, dasselbe gilt für die postoperativ wirksame Schmerzbehandlung.
Schwanzkupieren
- Zweck bei der Milchkuh: Der Melker wird beim Melken nicht durch einen schmutzigen Schwanz gestört.
- Zweck bei Mastrindern: Vermeidet Schwanzspitzennekrosen bei enger Aufstallung in Vollspaltenbuchten. Eine Schwanzspitzennekrose beginnt mit Veränderungen der Haut an der Schwanzspitze. Dies kann zu Entzündungen führen und in die Schwanzwirbel aufsteigen, was auch das Rückenmark oder die Gelenke schädigen könnte. Tiere müssen oft – wenn der entzündete Teil nicht rechtzeitig amputiert wird – notgeschlachtet werden.
Rechtslage in Österreich
Das Kupieren des Schwanzes darf nur bei einer "betrieblichen Notwendigkeit" durch einen Tierarzt durchgeführt werden. Dabei dürfen max. 5 cm zur Minderung der Verletzungsgefahr entfernt werden. Eingriff, Betäubung und postoperativ wirksame Schmerzbehandlung müssen durch einen Tierarzt erfolgen.
Ohrmarken & Nasenringe einziehen
- Ohrmarken: Die Ohren werden mit den Identifikationsmarken durchstochen.
- Nasenringe: In Österreich nur bei Zuchttieren zulässig. Darf nur durch einen Tierarzt oder eine sachkundigen Person durchgeführt werden - eine Betäubung ist nicht vorgeschrieben.
Kastration
- Zweck: Verhindert die Zeugungsfähigkeit männlicher Tiere und macht sie umgänglicher.
- Vorgehen: Entweder erfolgt die Kastration innerhalb einer Operation oder die Samenstränge werden mit einer Zange (Burdizzo-Zange) stark gequetscht.
Rechtslage in Österreich
Beide Varianten der Kastration dürfen nur durch einen Tierarzt oder ausgebildeten Viehschneider unter Betäubung und mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung erfolgen.
Vier Pfoten fordert
- Generelles Verbot der Enthornung.
- Generelles Verbot des Schwanzkürzens. Artgemäße Haltungssysteme erfordern kein Amputieren von Körperteilen.
- EU-weite Erlaubnis, dass Rinder auch gechipt werden dürfen, statt reiner Ohrmarkenpflicht.